EBM Abrechnung
Psychosomatische Grundversorgung

Abrechnung der Psychosomatischen Grundversorgung

Wenn Sie die ärztliche Weiterbildung „Psychosomatische Grundversorgung  absolviert haben, sind Sie als Ärztin beziehungsweise Arzt dazu berechtigt, die Gebührenordnungspositionen EBM 35100 und EBM 35110 mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Um Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätsprüfungen zu bestehen, ist eine sorgfältige Dokumentation nötig. Hier erfahren Sie, was bei der Abrechnung der psychosomatischen Grundversorgung zu beachten ist.

Die Anzahl der psychosomatischen Erkrankungen nimmt zu. Es kommt vor, dass Sie als Hausärztin oder Hausarzt, Fachärztin oder Facharzt als Erstes auf bislang unentdeckte Zusammenhänge zwischen somatischen und psychischen Beschwerden stoßen.

Was bedeuten die Gebührenordnungspositionen EBM 35100, EBM 35110 und EBM 03230?

Im Rahmen der psychosomatische Grundversorgung geben Sie Ihren Patientinnen und Patienten erste Informationen und leisten Aufklärungsarbeit. Falls nötig, unterstützen Sie Versicherte dabei, die richtigen Maßnahmen zu ergreifen.

Die EBM-Nummern und ihre Bedeutungen:

  • EBM 35100: differenzial-diagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände
  • EBM 35110: verbale Interventionen bei psychosomatischen Krankheitszuständen
  • EBM 03230: problemorientiertes ärztliches Gespräch

Psychosomatische Grundversorgung EBM Ziffer 35100

Die Ziffer EBM 35100 umfasst die „Differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände“ – mit den obligaten Leitungsinhalten:

  • Differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände,
  • Schriftliche Dokumentation der ätiologischen Zusammenhänge,
  • Dauer: mindestens 15 Minuten

Es gibt keine Berichtspflicht.

Sollte es sich bei den Patientinnen und Patienten um Säuglinge oder Kleinkinder handeln, findet die differenzialdiagnostische Klärung in Anwesenheit der Bezugspersonen statt.

Psychosomatische Grundversorgung EBM Ziffer 35110

Die Ziffer EBM 35110 beinhaltet die „Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen” – mit den obligaten Leistungsinhalten:

  • Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen,
  • Systematische Nutzung der Arzt-Patienten-Interaktion,
  • Dauer: mindestens 15 Minuten

Es gibt keine Berichtspflicht.

Falls die Patientinnen und Patienten im Säuglings- oder Kleinkindalter sind, findet das Gespräch im Beisein ihrer Bezugsperson statt.

Psychosomatische Grundversorgung EBM Ziffer 03230

Die Ziffer EBM 03230 ist ein „Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist“ – mit den obligaten Leistungsinhalten:

  • Gespräch von mindestens 10 Minuten Dauer,
  • mit einer Patientin/einem Patienten
  • und/oder einer Bezugsperson

Es gibt keine Berichtspflicht.

Wie hoch ist die Vergütung für die EBM-Nummern 35100 und 35110?

Der EBM gibt zwar bei beiden Ziffern einen Wert von 16,70 € an. Bei der Abrechnung gelten allerdings die jeweiligen Modalitäten der Krankenversicherung.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Abrechnung der psychosomatischen Grundversorgung?

Folgende fünf Voraussetzungen müssen für eine Abrechnung erfüllt sein:

  1. Qualifikation: Sie haben die Weiterbildung „Psychosomatische Grundversorgung“ absolviert und besitzen die fachliche Qualifikation.
  2. Persönliche Leistungserbringung: Die Leistungserbringung erfolgt durch Sie als Ärztin oder Arzt persönlich.
  3. Diagnose: Bei Ihrer Patientin beziehungsweise Ihrem Patienten liegt eine entsprechende Diagnose vor.
  4. Dauer: Das Gespräch beziehungsweise die Intervention dauert wenigstens 15 Minuten.
  5. Dokumentation: Sie dokumentieren die Diagnose, die ätiologischen Zusammenhänge zwischen der somatischen Erkrankung und der psychischen sowie die Interventionsinhalte in schriftlicher Form.

Was bedeutet „persönliche Leistungserbringung durch den Arzt“?

Sie sind als Arzt dazu verpflichtet, die Leistung selbst zu erbringen. Diese Aufgabe darf nicht durch Ihr Praxispersonal erledigt werden. Wenn beispielsweise eine medizinische Fachangestellte ein Gespräch mit einer Patientin oder einem Patienten führt, sind GOP Ziffern EBM 35100 und 35110 nicht abrechnungsfähig.

Welche Diagnosen werden für die GOP der Psychosomatischen Grundversorgung berücksichtigt?

Laut § 22 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie sind folgende Indikationen abrechnungsfähig:

  • Affektive Störungen (depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen,
  • Dysthymie)
  • Angststörungen und Zwangsstörungen
  • Somatoforme Störungen und dissoziative Störungen (Konversionsstörungen)
  • Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen
  • Essstörungen
  • Nichtorganische Schlafstörungen
  • Sexuelle Funktionsstörungen
  • Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen
  • Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend

Falls somatische Beschwerden psychische Störungen hervorrufen, müssen die Auswirkungen der Erkrankung auf die Psyche in der Diagnose deutlich werden, um die psychosomatische Grundversorgung abrechnen zu können. Sollte die Patientin beziehungsweise der Patient keine psychotherapeutische Hilfe, aber dennoch Ihre Beratung und Unterstützung benötigen, dürfen Sie die EBM Ziffer 35110 nach § 21a niederfrequent abrechnen.

Wichtig: Geben Sie auf dem Abrechnungsschein die ICD-10-Diagnose an. Die somatische Erkrankung sollte ebenfalls kodiert werden.

Was passiert, wenn die Mindestdauer von 15 Minuten nicht erreicht wird?

Sollten Sie für die differentialdiagnostische Klärung oder eine Intervention weniger als 15 Minuten benötigen oder parallel andere Leistungen erbringen, dürfen Sie EBM 35100 und EBM 35110 nicht abrechnen.

Darf die psychosomatischen EBM-Nummer 35100 mehrfach pro Quartal angesetzt werden?

Zur differenzialdiagnostischen Klärung psychosomatischer Beschwerden ist für 35100 EBM eine Gesprächszeit von wenigstens 15 Minuten vorgesehen.

Diese Ziffer dürfen Sie unter bestimmen Umständen mehrfach in einem Behandlungsfall pro Quartal abrechnen:

  • Im Erstgespräch zur differenzialdiagnostischen Klärung
  • Bei neu hinzukommenden körperlichen Beschwerden und/oder Schmerzen, beispielsweise wenn zu chronischen somatischen psychische Beschwerden hinzukommen
  • Falls sich neue Symptome zeigen
  • Oder sich bislang vorhandene Symptome verändern

Zur Überprüfung und Bewertung ist eine erneute Differenzialdiagnose unter Umständen unverzichtbar. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Ist es möglich, die psychosomatische EBM-Nummer 35110 mehrmals pro Tag abzurechnen?

Für eine verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen nach 35110 EBM ist eine Gesprächsdauer von wenigstens 15 Minuten notwendig. Die Ziffer 35110 können Sie bis zu dreimal täglich geltend machen, wenn die Sitzungen in zeitlichem Abstand zueinander stattfinden und jeweils wenigstens 15 Minuten dauern. Geben Sie bei der Abrechnung unbedingt die entsprechende Uhrzeit an!

Welche Ausschlüsse gibt es?

Die Ziffer 35100 dürfen Sie zwar in einem Behandlungsfall mehrmals im Quartal, aber nicht mehrmals am Tag abrechnen. Außerdem dürfen die EBM-Nummern 35110 und 35100 nicht am gleichen Tag geltend gemacht werden.

Dürfen lange Sitzungen mehrfach nach EBM 35110 abgerechnet werden?

Nein. Angenommen, die Leistungserbringung dauert 30 Minuten. Dann dürfen Sie die Ziffer trotzdem nur einmal abrechnen.

Abgrenzung EBM 03230 zu EBM 35100/ 35110?

In einem Artikel der Medical Tribune wird gut dargelegt, welche Folgen es hat,

  • vermehrt die Ziffer 03230 abzurechnen (die, wenn sie über das Budget hinaus abgerechnet wird, gestrichen wird – im Gegensatz mit den damit verbundenen Prüfzeiten)
  • und weniger die Ziffern 35100 und 35110 zu verwenden – mit den Folgen auch für das leistungsfallabhängige qualifikationsgebundene Leistungsvolumen

Den kompletten Artikel finden Sie hier

Nähere Angaben zu den Gebührenziffern finden Sie auf den Seiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:

für EBM Ziffer 35100

für EBM Ziffer 35110

Welche Vorgaben gibt es für die Dokumentation?

Entsprechend § 12 müssen Sie den Grund des Gespräches, Ihre Diagnose, die ätiologischen Zusammenhänge und den Inhalt der Intervention im Rahmen der Psychosomatischen Grundversorgung.

Tipp: Sollte die Krankenversicherung Ihnen gegenüber eine mündliche Zusage für eine bestimmte Abrechnungsweise machen, dokumentieren Sie dies beziehungsweise lassen Sie sich die Zusage schriftlich geben.

Wie erfolgt die Abrechnung der Leistungen bei Privatpatienten?

Die Abrechnungsposition für die „Differential-diagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände“ (EBM-Ziffer 35100) und die „Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen“ (EBM-Ziffer 35110) ist in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) die Nummer 849.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Sie benötigen im Gegensatz zur Abrechnung nach Ziffer 35110 EBM keinen Nachweis einer speziellen Qualifikation.
  • Dokumentieren Sie die Diagnose und die Inhalte der Intervention. Es sollte plausibel sein, dass diese notwendig ist.
  • Falls Sie ein Kind behandeln, ist eventuell möglich, zusätzlich zu Nummer 849 GOÄ auch Nummer 4 GOÄ zu berechnen.
  • Für die psychosomatische Anamnese können Sie auch Nr. 806 GOÄ berechnen.

Fazit

Die psychosomatische Grundversorgung gewinnt zunehmend an Bedeutung. Die Anzahl der Patientinnen und Patienten mit psychosomatischen Beschwerden steigt. Mit der entsprechenden Zusatzqualifikation sind Sie berechtigt, die Ziffern EBM 35100 und EBM 35110 abzurechnen. Wenn Sie sich bei der Dokumentation an die Vorgaben halten, sollte es im Falle von Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätsprüfungen keine Schwierigkeiten geben.

Hinweis

Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass dieser Artikel lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung darstellt. Der Inhalt wurde mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Eine Gewähr für die Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität kann trotz sorgfältiger Prüfung nicht übernommen werden. Alle Angaben sind ohne Gewähr.
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